Diverse gesetzliche Bestimmungen
Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln
Alle rezeptpflichtigen Arzneimittel unterliegen einer Zuzahlung durch den Patienten von 10% (mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro mit Ausnahme von Kindern und
Jugendlichen bis 18 Jahre).
Die Zuzahlungsgrenzen gelten ebenfalls für Heil- und Hilfsmittel. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenversicherung.
Belastungsgrenze für alle Zuzahlungen
2% der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen 1% der Bruttoeinnahmen (vgl. §62 SGB V).
Wird der jeweilige Betrag überschritten, kann der Versicherte einen Antrag auf Freistellung von Zuzahlungen bei seiner Krankenkasse stellen.
Ausschluss von der Verschreibung
Früher erstattungsfähige, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel sind nun von der Verschreibung ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie folgende Pflichtangaben für medizinische Publikationen
Berufsbezeichnung: | Praktischer Arzt |
verliehen in: | Bayern - Deutschland |
am: | 12. März 1992 |
zuständige Ärztekammer: | Bayerische Landesärztekammer |
geltende Berufsordnung: | www.blaek.de |